Spendenantrag

aus Mitteln der VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. der Volksbanken und Raiffeisenbanken

Ab sofort haben wir nunmehr die Möglichkeit, die Anträge auch schon unterjährig zu erfassen und vom Gewinnsparverein genehmigen zu lassen. Wir bitten Sie daher, die Spendenanträge bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres schriftlich einzureichen. Wir haben dazu dieses Formular eingestellt, dass Sie direkt am Bildschirm ausfüllen können. Nach dem Ausfüllen können Sie den Antrag gleich per E-mail an uns senden oder auch ausdrucken und per Post zustellen lassen.

Die Spendenanträge mit Vorhabensbeschreibung können von uns nur noch auf diesem Weg entgegengenommen werden. Anträge, die nach dem 31.10. bei uns eingehen, können für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Über die Spendenvergabe entscheiden wir jeweils nach dem 31.10. eines jeden Jahres. Es besteht kein Rechtsanspruch seitens der Antragsteller auf Berücksichtigung bei der Spendenvergabe. Die Entscheidung darüber liegt ausschließlich bei uns.
Nach Auszahlung der Spenden sind uns bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres Nachweise über die Verwendung der Spendenbeträge einzureichen. Dies kann durch Einreichung von entsprechenden Rechnungskopien erfolgen.

Die Übergabe der Spenden wird - wie bisher- vor Weihnachten des jeweils laufenden Jahres stattfinden. Hierzu werden wir Ihnen rechtzeitig eine entsprechende Einladung zusenden.

Spendenantrag

Bitte überprüfen Sie die markierten Eingabefelder.

Die Spenden aus dem VR-GewinnSparen werden nur zur Finanzierung konkreter Projekte vergeben. Die Umsetzung muss im Jahr der Spende erfolgen bzw. zeitnah bei Spenden zum Jahreswechsel. Nach Umsetzung sind die Projektkosten in Form von Rechnungen zu belegen. Bitte beschreiben Sie hier ausführlich Ihre geplante oder durchgeführte Maßnahme (Projekt/e oder Anschaffung/en).

Vergaberichtlinien für gemeinnützige und mildtätige Maßnahmen, die aus dem
Reinertrag des VR-Gewinnsparens gefördert werden können

1. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen nur gemeinnützige, mildtätige oder
    kirchliche Maßnahmen i. S. d. § 51 und §§ 52 - 54, Abgabenordnung (AO) gefördert
    werden.

Im Einzelnen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

1.1 Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
      Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des
      Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.
1.2 Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, des Kindergartenwesens, der Altenhilfe,der
      Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des
      Sports.
1.3 Maßnahmen zur Unterstützung von Personen,
     – die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
     – anderer angewiesen sind oder
     – deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage
        geworden ist.
2. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen auch Maßnahmen im Rahmen der
    Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d.
    §§ 51 ff. AO gefördert werden, sofern der Zweck für den die Zuwendung gewährt wird,
    steuerbegünstigt i. S. d. AO ist.
3. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen ausnahmsweise in begründeten
    Einzelfällen auch Maßnahmen i. S. d. Nr. 1 von Gemeinden und Gemeindeverbänden
    gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen
    handelt, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband üblicherweise im Rahmen der
    Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.
4. Die Zuwendungen dürfen nur objektbezogen (zur Finanzierung konkreter Projekte nicht
    zur Kapitalbildung) gewährt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die
    Zuwendungen weder in voller Höhe noch teilweise zur Abdeckung von
    Verwaltungskosten verwendet werden. - (Zuschuss zur Anschaffung von ...)

Die vorstehend erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für diese Korrespondenz mit Ihnen und zu dem Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten jeweils im Rahmen dieser Kommunikation überlassen haben - zum Beispiel zur Bearbeitung Ihrer Anfragen einschließlich etwaiger Anschlussfragen oder um auf Ihren Wunsch mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Grundlage dieser Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO, soweit Sie diese personenbezogenen Daten zwecks Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit uns eingeben oder ein Vertragsverhältnis mit der Volksbank Visbek eG bereits besteht. Nur in diesem Fall ist die Eingabe von personenbezogenen Daten erforderlich im Sinne von Art. 13 Abs. 2 e) DSGVO. Andernfalls erfolgt diese Speicherung und Verwendung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, wobei unser berechtigtes Interesse die sorgfältige Bearbeitung Ihres Anliegens ist. Wir löschen Ihre diesbezüglichen Daten, wenn der Zweck, zu dem Sie uns Ihre Daten mitgeteilt haben, erfüllt oder erledigt ist und wir nicht aus gesetzlichen Gründen zur weiteren Speicherung berechtigt oder verpflichtet sind. Bitte beachten Sie auch unseren Datenschutzhinweis.

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